Steuerersparnisse

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Investitionen (z.B. in PV-Anlagen, Gebäudehüllen usw.)
Investitionen für Energiesparmassnahmen und Umweltschutz sind im Privatvermögen Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt. Der Abzug ist nur bei bestehenden Gebäuden möglich (d.h. zwischen dem Bezug des Neubaus und der Installation muss ein Zeitraum von mindestens 5 Jahren liegen). Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionskosten im Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgenden zwei Steuerperioden übertragen werden (Art. 35 Abs. 1bis StG, Art. 32 Abs. 2bis DBG). Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 4 LgKoVO). Der zu übertragende Betrag wird auf der definitiven Veranlagungsverfügung des Vorjahres separat ausgewiesen.

Unterhaltskosten
Gemäss Gesetzgebung des Kantons Graubünden sind Unterhaltskosten wie:
– periodische Dachkontrolle
– Flachdach wird ersetzt (Dachsanierung)
– periodische Blitzschutzkontrolle
abzugsfähig.

Quellennachweise:

  • Art. 35 Abs. 1 lit. b StG
  • Art. 32 Abs. 2 DBG
  • Praxisfestlegung/Steuerverwaltung Graubünden/Abzugsfähige Liegenschaftskosten/ Unterhaltskosten/Allgemein: Praxisfestlegung (gr.ch)

Photovoltaik
Private Investition in eine Photovoltaik-Anlage (PVA) sind im Kanton Graubünden bei der Einkommenssteuer (direkte Bundessteuer/Kantons- und Gemeindesteuer) abzugsfähig.
Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionskosten im Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgenden zwei Steuerperioden übertragen werden. Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden

Quellenachweise

  • Art. 35 Abs. 1 lit. b StG-GR
  • Art. 32 Abs. 2 DBG

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