Blitzschutz

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Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden leistet Beiträge von 25% der aufgewendeten Kosten für eine freiwillig erstellte Blitzschutzanlage.
Als Fachbetrieb mit unseren Blitzschutzexperten füllen wir die erforderlichen Unterlagen für unseren Kunden aus und reichen sie bei der Gebäudeversicherung ein.
gvg.gr.ch/beitragswesen
Gestützt auf Art. 39 des Brandschutzgesetzes (BSG) und Art. 20 bis 24 der Brandschutzverordnung (BSV) richtet die Gebäudeversicherung Graubünden einmalige Beiträge an freiwillig erstellte und der Personensicherheit und dem Sachwertschutz Blitzschutzsysteme unter folgenden Voraussetzungen aus:

  1. Das Gebäude ist dem Versicherungsobligatorium unterstellt.
  2. Beiträge werden nur für stationäre, VKF-anerkannte Anlagen und Systeme ausgerichtet.
  3. Die Anlagen und Systeme müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie jederzeit wirksam und betriebsbereit sind.
  4. Anlagen und Systeme müssen in Konstruktion und Installation den folgenden VKF-Brandschutzrichtlinien entsprechen: 22-15 «Blitzschutzsysteme».
    Für die Erstellung der freiwillig erstellten Blitzschutzsysteme sind der Gebäudeversicherung folgende Unterlagen einzusenden:
    a)   das Anmeldeformular zur Abnahmekontrolle (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
    b)   detaillierte Rechnungen
  5. Werden fehlende Unterlagen nicht innerhalb von 90 Tagen nachgereicht, entfällt der Beitragsanspruch. Die Auszahlung des Beitrages erfolgt, wenn allfällige Mängel behoben sind und alle erforderlichen Unterlagen der Gebäudeversicherung vorliegen.

 

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